H-Arzt (Versorgung von Arbeits-, Wege und Schulunfällen)
Die H-Ärzte sind an der besonderen Heilbehandlung beteiligte Ärzte.
Voraussetzung für die Beteiligung ist, dass diese Ärzte - ohne die
speziellen Anforderungen des Durchgangsarztverfahrens zu erfüllen -
ebenfalls über besondere unfallmedizinische Kenntnisse verfügen. Daneben
müssen sie im personellen, apparativen und einrichtungsmäßigen Bereich
bestimmte Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten
bereit sein.
Das H-Arztverfahren unterscheidet sich vom Durchgangsarztverfahren im
wesentlichen durch die nicht bestehenden Zuweisungsmechanismen der
Unternehmen und Hausärzte zum H-Arzt. Der H-Arzt kann besondere
Heilbehandlung nur bei bestimmten Verletzungen durchführen.
Verzeichnis der Verletzungen, bei denen der H-Arzt nach § 35 des Vertrages
Ärzte/Unfallversicherungsträger besondere Heilbehandlung durchführen kann:
- Offene, scharfrandige bis in die Muskulatur hineinreichende
Weichteilverletzungen ohne Nerven- und Sehnenbeteiligung
- Lokalisierte, oberflächennahe, einschmelzende Entzündungen nach
Unfallverletzungen, ohne Gelenkbeteiligung
- Ausgedehnte Verbrennungen zweiten Grades oder kleinflächige
Verbrennungen dritten Grades
- Muskelrisse, die keine operative Behandlung erfordern
- Schwere Prellungen, Quetschungen, Stauchungen und Zerrungen von Gelenken
mit intraartikulärer oder stark periartikulärer Blutung mit Ausnahme von
Schulter- und Kniegelenk
- Knochenbrüche mit Ausnahme von Gelenkfrakturen und gelenknahen
Frakturen bei Kindern
Verrenkungen mit Ausnahme von Verrenkungen des Schulter- und Kniegelenkes
