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H-Arzt (Versorgung von Arbeits-, Wege und Schulunfällen)

Die H-Ärzte sind an der besonderen Heilbehandlung beteiligte Ärzte. Voraussetzung für die Beteiligung ist, dass diese Ärzte - ohne die speziellen Anforderungen des Durchgangsarztverfahrens zu erfüllen - ebenfalls über besondere unfallmedizinische Kenntnisse verfügen. Daneben müssen sie im personellen, apparativen und einrichtungsmäßigen Bereich bestimmte Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.

Das H-Arztverfahren unterscheidet sich vom Durchgangsarztverfahren im wesentlichen durch die nicht bestehenden Zuweisungsmechanismen der Unternehmen und Hausärzte zum H-Arzt. Der H-Arzt kann besondere Heilbehandlung nur bei bestimmten Verletzungen durchführen.
Verzeichnis der Verletzungen, bei denen der H-Arzt nach § 35 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger besondere Heilbehandlung durchführen kann: